Die Statuten des Vereins SC Wien

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  (1) Der Verein  führt den Namen ”SC Wien“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten weltweit.
(3) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung
     
     
§ 2: Zweck
  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Förderung des Sportes jeder Art
für Männer und Frauen gleichermaßen, mit dem Schwerpunkt der inneren Mitte,
sowie die kulturelle Förderung des eigenen Le bens

Der Annahme aller Gegebenheiten ohne Bewertung, einen möglichst wertungsfreien Zustand zu schaffen.
Das Leben bewusst im Jetzt Zustand zu verbringen
     
     
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
    a) Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen mit geselligem oder kulturellem Inhalt
b) Aufklärung und Bewusstseinswerdung der eigenen Aspekte des Seins und der Seele
c) Aufbau, Pflege und Förderung von Strukturen zur persönlichen Weiterentwicklung
d)Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur weltweiten Zusammenarbeit jeden Glaubens, jeder Kultur, Religion und eines jeden Konfliktzustandes
e) Sportliche Weiterbildungsmaßnahmen
f) Herausgabe von Publikationen mittels E-Mail
g) Betrieb einer vereinseigenen Webseite
h) Allgemeine körperliche Ertüchtigung
i) Gemeinsame geistige und körperliche Trainings
j) Gesellige Zusammenkünfte
k) Diskussionsabende
l) Informationsveranstaltungen
m) Spirituelle Weiterbildungsmaßnahmen
n) Durchführung von international Bildungs-, Studien- und Forschungsreisen
     
  (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kautionen, Sammlungen
b) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
c) Geld und Sachspenden
d) Flohmärkte und Basare
e) Warenabgabe (Buffet für Getränke & Speisen, Verkauf von Sportutensilien)
f) Vermächtnisse, Sponsor Einnahmen
g) Veranstaltungen
h) Werbung jeglicher Art
i) Vermächtnisse
f) Sponsor Einnahmen
k) Trainerstunden für jeglichen Sport
l) Zinserträge
m) Freiwillige Spenden
     
     
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder und Startmitglieder.

(2) Startmitglieder , können zu allen Aktivitäten des Vereins eingeladen werden, das obliegt dem Veranstalter und dem Inhalt der Veranstaltung. Sie sind nicht stimmberechtig. Neue Mitglieder sind nach dem Vereinseintritt ohne Zeitangabe als Startmitglieder geführt werden. Über eine Wandlung zum Vollmitglied entscheidet der Vorstand.  

(3) Vollmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder die dem Verein für alle Aktivitäten des Vereins zur Verfügung stehen, eigene Projekte im Verein verfolgen, und diese nach außen hin vollwertig verkörpern.

     
     
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Interesse an den Inhalten des Vereins und diees nach außen hin zu Repräsentieren gewünscht ist.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die neu aufgenommenen Mitglieder geben an den Vereinsvorstand die notwendigen persönlichen Daten bekannt, insbesondere ihren Namen, Geburtsdaten, die Adresse, die Telefonnummern und allfällige E-Mail Adressen.
     
     
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Zum schriftlichen Austritt ist eine eMail, SMS oder ein Brief möglich, sofern der Erhalt seitens des Vereins bestätigt wurde..


(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, einem Verhaltens das gegen die Grundsätze in den Statuten beschrieben oder gegen die grundsätzlich definierte Ausrichtung des Vereins, welche auf der Vereinshomepage und durch optional definierten Richtlinien vermittelt wird, vorliegt.

(5) Die Verbindlichkeiten eines Mitglieds bleiben auch nach Austritt, bis Begleichung, aufrecht. 
     
     
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder sind verpflichtet
    a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

b)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die selbst vereinbarten Termine einzuhalten. Sollte ein vereinbarter Termin ohne Vorankündigung nicht eingehalten werden, ist eine Strafe von EUR 25 in die Vereinskasse zu leisten. Bei wiederholten Vergehen stellt das eine Respektlosigkeit und Gefährdung der Gemeinschaft dar und kann zum Ausschluss führen. 

c) Sofern ein vereinbarter Termin nicht 3 Tage vor dem Ereignis abgesagt wurde, ist eine Terminabsage nur dann zulässig, sofern ein gleichwertiger Ersatz seitens des Mitglieds gegeben ist. Andernfalls ist der Event auch bei Nichterscheinen zu bezahlen.

d) Mitglieder haben bei Beitritt eine Beitrittsgebühr von EUR 60 in die Vereinskasse zu leisten.

e) Während Events, Trainings und Vorführungen ist den Anordnungen des Trainers, Leiters oder dessen Stellvertreters Folge zu leisten.

f) Ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.

     
  (2) Die Mitglieder sind berechtigt
    a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Vollmitgliedern zu.

b) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen, welche auf der Vereinshomepage veröffentlicht ist.

c) Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

d) Die stimmberechtigten Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

e) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
     
     
§ 8: Vereinsorgane
  Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
     
     
§ 9: Generalversammlung
  (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
  (3) (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, SMS oder per e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Tel-Nummer oder e-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Vollmitglieder, welche pro Person eine Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Einer Generalversammlung müssen mindestens 2 der Vorstände beiwohnen, damit die Beschlüsse der Versammlung als gültig angesehen werden können. Sofern die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht weniger als ein Viertel der Mitgliederanzahl ist kann die Generalversammlung ohne Rücksicht auf erschienene Mitglieder beginnen. Andernfalls ist die Generalversammlung als ungültig erklärt.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert und der Vorstand gewählt werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Sind bei der Generalversammlung weniger als 15 Mitglieder anwesend ist ein Beschluss nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen rechtskräftig.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stell-vertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstands-mitglied den Vorsitz.
     
     
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e) Entlastung des Vorstands

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h) Beschlussfassung über Änderungen in den Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
     
     
§ 11: Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
 
  • Präsident
  • Präsidiales Mitglied
  • Spiritual Guide
  • Finanzverwalter

  •  
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt jeweils fünf Jahre, eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Sollte für einen Vorstandsposten jeweils nur eine Person zur Wahl stehen, wird diese nach Absprache mit den Mitgliedern und dem Vorstand mittels eines Beschlusses in das Amt ein-berufen.

(4) Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstands-mitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner stimmberechtigten Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

     
     
§ 12: Aufgaben des Vorstands
  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten geregelt und nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder.

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

     
     
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  (1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Das Präsidiale Mitglied unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und bei der zukünftigen Ausrichtung des Vereins, sowie dem Auftritt nach außen. Der Spiritual Guide unterstützt den Präsidenten bei der inhaltlichen Ausrichtung und Qualitätssicherung der Inhalte und Ziele des Vereines und der formalen Erreichung dieser.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Präsidialen Mitglieds, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Finanzverwalters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Er hat zusammen mit dem Spiritual Guide die Einhaltung der Statuten zu überwachen.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Das Präsidiale Mitglied führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Finanzverwalter ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Finanzverwalters, dessen Stellvertreter, das Präsidiale Mitglied.

(9) Der Spiritual Guide vertritt im Verhinderungsfalle das Präsidiale Mitglied in allen seinen Funktionen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(10) Der Spiritual Guide ist für die geistige auch spirituelle Ausrichtung und die Qualität dieser verantwortlich. Dies aus Sicht und Kontext von möglichst wertungsfreier Neutralität zu allem und im besten für jedes Lebewesen. Er ist verantwortlich für die laufende Überprüfung, der Einhaltung der Vereinsziele, und der Ausrichtung der einzelnen Mitglieder im Sinne der Vereinsziele.

Weiteren trägt er dafür Sorge das etwaige nationale oder internationale Niederlassungen den Vereinszielen der Ausrichtung und dem Auftreten nach entsprechen. In weiterer Folge hat er den Auftrag anonyme oder persönliche Erfahrungsberichte einzuholen, um eine laufende Qualitätsverbesserung der Arbeit des Vereins, und der Projekte zu erreichen.

Sollte er für diese Arbeit weitere Personen einschulen, hat er Sorge zu tragen das die Qualität der Qualitätsprüfer in kontinuierlicher Verbesserung unterliegen.

In seiner Funktion steht eine laufende Kontrolle seiner eigenen Person durch sich selbst und Dritte, vorwiegend durch den Präsidenten und dem Präsidialen Mitglied.

Der Spiritual Guide ist zusammen mit dem Präsidenten berechtigt nationale wie internationale Entscheidungen, Niederlassungen bzw. Zweigstellen betreffend, zu fällen, bei Vereinseinschneidenden Themen/Projekten ist der gesamte Vorstand hinzuzuziehen. .
 

   
   
§ 14: Rechnungsprüfer
  (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
   
   
§ 15: Schiedsgericht
  (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
   
   
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).
   
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